Britinnen und Briten sowie deren Familienangehörige aus Drittstaaten müssen ab 1. Jänner 2021 einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen. Mit diesem darf man weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren.
Die Antragstellung ist ab 1. Jänner 2021 grundsätzlich für 12 Monate nach Ende der Übergangsphase, das heißt bis Ende Dezember 2021, möglich.
Der Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" ist für 5 Jahre gültig. Hat man bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, gilt dieser für 10 Jahre.
Wenn Sie bereits über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes oder eine Daueraufenthaltskarte verfügen, können Sie diese gegen einen Aufenthaltstitel "Art 50 EUV" tauschen.
Die Antragstellung muss persönlich bei den Behörden erfolgen.
- Terminvergabe erfolgt online ab Anfang Dezember 2020!
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Passbild nicht älter als 6 Monate (es wird empfohlen neue Passbilder zu machen und die Rechnung dazuzugeben)
- Ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ – ab Dezember 2020 online
- Anmeldebescheinigung, Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts wenn vorhanden
- Für Drittstaatsangehörige wird die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte benötigt
- Wie bisher ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich!
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- In Österreich und in Deutschland