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Update: CORONA; Brexit; RWR-Card; EU-Deployment; Coaching für Mitarbeiter

01.03.2021  |  European Visas, Helpful, Relocation Information

Liebe Newsletter-Abonnenten!

heute wird mein Beitrag etwas länger. Es gibt einiges zu berichten aus unserer Rechtsabteilung, aber auch aus unserer Kommunikations-Ecke. 

  • COVID-Reiseregelungen für Mitarbeiter
  • Brexit – was gilt für Mitarbeiter aus dem Commonwealth und Nordirland?
  • Hätten Sie’s gewusst? Höchstalter für RWR Karte
  • Erweiterte Vertretungsbefugnis für Unternehmensberater
  • EU Entsenderichtlinie
  • Mitarbeiterbindung


COVID und kein Ende

Können Sie es auch nicht mehr hören? Und doch sind Sie als HR Verantwortliche tagtäglich damit konfrontiert. Speziell, wenn Sie Kollegen haben, die trotz Corona-Krise reisen müssen. Da ist es wichtig, stets die aktuellen Regeln des jeweiligen Ziellandes parat zu haben.

Mittlerweile gibt es kaum noch ein Land dieser Erde, welches keinen negativen PCR Test und anschließende Quarantäne nach Einreise fordert. Manchmal werden diese nationalen Regeln noch getoppt, durch Fluglinien, welche neben einem maximal 48h alten PCR Test  zusätzlich noch einen Schnelltest direkt vor dem Abflug verlangen. Wobei der Schnelltest wiederum nicht älter als 4 Stunden sein darf. Dies erlebte ein Klient letzte Woche bei einer französischen Fluglinie. 

Leider nehmen die Testzentren an den Flughäfen mit ihren Öffnungszeiten nicht immer Rücksicht darauf. Sichern Sie sich rechtzeitig ab und informieren Sie sich auf den Webseiten Ihres nationalen Gesundheitsministeriums und/oder am Flughafen nach den aktuellen Vorschriften.



Immer (noch)Brexit und danach...

Mittlerweile weiß es jeder Brite, der im EU Ausland lebt, dass 2021 eine Übergangsphase darstellt und so rasch als möglich ein Aufenthaltstitel bei der jeweiligen Ausländerbehörde beantragt werden sollte. In Österreich wurde zu diesem Zweck die Kategorie  "Artikel 50 EUV" geschaffen. Nähere Informationen erhalten Sie gerne unter immigration@moves-consulting.com 

Britische Staatsbürger, die sich neu z.B. in Deutschland oder in Österreich niederlassen wollen, durchlaufen wie jeder Drittstaats-Angehörige ein Antragsverfahren zum Aufenthalt und zum Erwerb. Sie unterliegen der Quotenregelung ebenso wie der Verpflichtung zum Nachweis von Einkommen, Qualifikation (wenn eine Arbeitsbewilligung beantragt wird) und weiteren Erfordernissen. Schreiben Sie uns, wenn Sie nähere Info möchten, oder Unterstützung im Antragsprozess suchen.


Hätten Sie’s gewusst?
Es gibt kein Höchstalter bei Antrag auf eine RWR Karte

Der österr. Verfassungsgerichtshof hat am 13.12.2017 unter der Geschäftszahl G281/2017 (G281/2017-6) das Urteil erlassen, wonach Antragsteller welche das 40. Lebensjahr überschritten haben, zwar keine Punkte mehr erhalten, jedoch darf Ihnen, bei Erreichen der Gesamt-Mindestpunktzahl die RWR Karte aufgrund Alters nicht verweigert werden.

1.2. Gemäß §12b Z1 AuslBG werden Ausländer zur Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie unter anderem die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen. Diese beträgt nach der genannten Anlage zum AuslBG 50 Punkte. Maximal sind 75 Punkte zu erreichen. Sie sind auf die Kategorien Qualifikation (20 [Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse/Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung], 25 [Universitätsreife] oder 30 Punkte [Studienabschluss], ausbildungsadäquate Berufserfahrung (pro Jahr 2 bzw. im Inland 4 Punkte, höchstens aber 10 Punkte), Sprachkenntnisse (10 oder 15 Punkte) und Alter (20 Punkte bis zum 30. Lebensjahr, 15 Punkte zwischen dem 30. und dem 40. Lebensjahr) verteilt. Für Profisportler gibt es Zusatzpunkte (20). Für den Fall, dass die antragstellende Person das 40. Lebensjahr überschritten hat, werden ihr in der Kategorie Alter keine Punkte mehr zuerkannt. Nähere Erläuterungen zu diesem Punktesystem enthalten die Gesetzesmaterialien nicht (Erläut. zur RV 1077 BlgNR 24. GP, 11 ff. [12 f.])….


Erweiterte Vertretungsrechte für Unternehmensberater

 Die österr. Regierung hat die erweiterten Vertretungsrechte von Unternehmensberatern in der Novelle vom Oktober 2020 bestätigt, welche von den Gerichten mittlerweile ebenfalls bestätigt wurden. 

Dieser Novelle ging ein Gerichtsprozess um die Auslegung des Gewerberechts von Unternehmensberatern voraus. Das Urteil bestätigt die bereits seit langen Jahren geltenden Vertretungsrechte.

Mit dieser Novelle wurde nochmals gesetzliche Klarheit geschaffen und bestätigt, dass Unternehmensberatern das Recht der berufsmäßigen Parteienvertretung gegenüber Dritten wie Kunden und Lieferanten sowie gegenüber Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts zusteht.

Auch MOVES consulting wurde in seiner Geschäftstätigkeit durch dieses Gesetz erneut bestätigt und abgesichert. Seit Jahren vertreten wir unsere Firmenkunden und deren internationale Mitarbeiter vor den zuständigen Behörden in Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsfragen. 

Was bedeutet das für Sie als Kunde? 

Sie als Kunde dürfen sich der Rechtmäßigkeit unserer Vertretung bei den Behörden sicher sein und sich darauf verlassen, dass Anträge auf Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für Mitarbeiter aus Drittstaaten von Ihrem Experten vertreten werden. MOVES consulting ist spezialisiert auf das österr. RWR Karten System, die BLUE CARD EU und Blue Card Germany, sowie EU-Entsendungen.

 Zu den erweiterten Rechten der Unternehmensberater gehört ebenso die Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung. 

 

Die neue Entsenderichtlinie macht viele Unternehmen nervös

Bis zum 30. Juli 2020 hatten nun alle Staaten Zeit, die reformierte Entsenderichtlinie umzusetzen. Doch ist sie wirklich neu?

Eigentlich galten die meisten Regelungen schon vorher. In den Vordergrund gerückt ist nun die gleiche Bezahlung sowie die gleichen Arbeitnehmerrechte wie lokale Mitarbeiter. Die Mitarbeiter dürfen nicht mehr mit dem Mindestlohn abgespeist werden, sondern haben Anrecht auf alle Lohnbestandsteile - inklusive Prämien, wie z.B. Weihnachtsgeld oder Schlechtwetterzulagen.

Zusätzlich dürfen Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten nicht mehr vom Lohn abgezogen werden. Der Arbeitgeber muss für diese aufkommen.

Und sobald der Mitarbeiter länger als 12 Monate (Verlängerungsoption auf 18 Monate) in ein anderes EU-Land entsendet wird, gelten für ihn die lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Diese neuen Regelungen müssen HR-ler in Zukunft in Betracht ziehen, wenn sie Mitarbeiter innerhalb der EU entsenden.

Um die entsprechenden Gehälter und Regelungen einhalten zu können, muss der Personaler aber erstmal wissen, welches Gehalt von welcher Branche und welche zusätzlichen Regelungen die richtigen wären. Alle EU-Ländern sind nun verpflichtet auf ihren Internetseiten diese Informationen zu veröffentlichen. Die EU hat hier ein Liste zusammengestellt: . Häufig sind die Informationen noch in den Landessprachen. Auch wir hoffen, dass sich dies bald internationaler gestaltet.


Wenn das Home Office einsam und traurig macht.

 Aktuell sind wir mit großen Umbrüchen und Wandlungen konfrontiert. Wir stehen vor großen Herausforderungen und können diese kaum bewältigen. Die Ereignisse zwingen uns quasi dazu, uns auf neue Rahmenbedingungen einzustellen.

Das Arbeiten vom Home Office aus, ist z.B. solch eine Herausforderung. Haben Sie vielleicht auch schon manchmal das Gefühl, den Kontakt zu Ihren Mitarbeitern im Home Office zu verlieren?

Das Arbeiten von daheim ist nicht jedermanns Sache. In meinem privaten Umfeld scheinen sich die Persönlichkeitstypen im Wesentlichen in 2 Kategorien aufzuteilen:

Die einen wollen am liebsten nur mehr im Home Office arbeiten und sind ganz glücklich mit der aktuellen Situation.

Die anderen wollen endlich wieder mit den KollegInnen gemeinsam im Büro arbeiten. Sie fühlen sich einsam daheim und haben das Gefühl, den Kontakt zum Unternehmen zu verlieren.

In den Medien liest man zunehmend Artikel darüber, dass Arbeitnehmer in den letzten Monaten veränderungsfreudiger geworden sind. Mitarbeiter fühlen sich nicht mehr so sehr an ihren Arbeitgeber gebunden wie früher. Eine unbestreitbare Folge der Corona-Situation

Wie stellt man sich als HR-Verantwortlicher dieser Herausforderung?

Wir bei MOVES consulting haben für Ihre Mitarbeiter ein Coaching ins Leben gerufen. Ein Expat-Coaching gehört ebenfalls dazu. Seit mehr als 1 Jahr können Klienten nun via Zoom, Skype oder in der Wiener Praxis Termine wahrnehmen. Näheres zu diesem Angebot finden Sie unter www.lebensberatung1080wien.at.

Wir möchten, dass es Ihnen gut geht. 


Wir freuen uns über Feedback und Ihre Fragen rund um das Thema Ausländerbeschäftigung und Aufenthalt in Deutschland und in Österreich: immigration@moves-consulting.com






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