Das deutsche Fachkräfte-Zuwanderungsgesetz wurde aktualisiert. Im Folgenden möchten wir Sie über die wesentlichen Punkte informieren:
Vorabzustimmung der Arbeitsagentur
Die deutschen Einwanderungsbehörden empfehlen, auch für Fachkräfte in Mangelberufen die Vorabzustimmung der zuständigen Arbeitsagentur einzuholen. Auch wenn es für Fachkräfte in Mangelberufen keine Arbeitsmarktprüfung gibt, stellt die zuständige Arbeitsagentur ein entsprechendes Schreiben aus, mit dem ein Visum D beantragt werden kann. Wir sind hier gerne behilflich.
Wichtig: Mit einem Visum D zur Arbeitsaufnahme, ist nach der Einreise die sofortige Arbeitsaufnahme der Schlüsselkraft möglich. Nach Einreise mit Visum D muss die Schlüsselkraft binnen 4 Monaten den Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Einwanderungsbehörde stellen. Diese Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird für bis zu 4 Jahre ausgestellt.
Das beschleunigte Antrags-Verfahren
Es wurde mit dem §81a AufenthG ein beschleunigtes Antragsverfahren entwickelt um die Fachkraft noch rascher auf dem neuen Arbeitsplatz einsetzen zu können. Üblicherweise stellt der Arbeitnehmer selbst bei der Auslandsvertretung in seinem Heimatland den Antrag auf Visum D zur Arbeitsaufnahme in Deutschland. § 81a AufenthG gibt Unternehmen bzw. Arbeitgebern die Möglichkeit, selbstständig an die Ausländerbehörde heranzutreten. Sofern ein potenzieller Arbeitnehmer gefunden worden ist und ein konkretes Stellenangebot vorliegt, können Unternehmen in Vollmacht des Arbeitnehmers selbst einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird mit dem Antrag eine sog. Vorbefassung der Ausländerbehörde initiiert. Die Ausländerbehörde prüft, ob die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und leitet ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation ein, holt ggf. die Zustimmung der Arbeitsagentur ein oder setzt den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis, sofern weitere Unterlagen benötigt werden.
Sie fungiert als eine Art Schnittstelle zwischen dem Arbeitgeber und verschiedenen im Verfahren beteiligten Stellen. Ziel des Antrags nach § 81a AufenthG ist die Erteilung einer sog. Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums gem. § 31 Abs. 3 AufenthV. Dadurch ist dann ein wesentlicher Teil der Antragsprüfung bereits abgeschlossen und das Verfahren wird insgesamt verkürzt. Gem. § 31a AufenthV wird nach Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen ein Termin bei der Botschaft vergeben und spätestens nach drei weiteren Wochen soll der Antrag dann beschieden werden.
Für welche Aufenthaltstitel gilt das beschleunigte Verfahren?
Ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG ist für folgende Aufenthaltszwecke vorgesehen:
Aufnahme einer Berufsausbildung (§ 16a AufenthG);
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG);
Aufnahme zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG);
Aufnahme zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG);
Hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3 AufenthG);
Sonstige qualifiziert Beschäftigte (§ 81a Abs. 5 AufenthG).
Welche Gebühren fallen bei einem beschleunigten Verfahren an?
Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV beträgt die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren derzeit 411 Euro. Für das reguläre Antragverfahren fallen Gebühren in Höhe von 75 Euro an.
Das reguläre Verfahren
Neben dem beschleunigten Verfahren ist es wie bisher möglich, das reguläre Verfahren durchzuführen. Das Verfahren nach § 81a AufenthG ersetzt das reguläre Antragsverfahren nicht, sondern stellt eine weitere Alternative dar.
Für das reguläre Antragsverfahren muss die ausländische Fachkraft bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) ein entsprechender Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums stellen. In diesem Verfahren muss
die Botschaft den Antrag dann vollständig und umfassend selbst prüfen, sodass das Verfahren in der Praxis deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird.
Dringlichkeitsnachweis bei Visaanträgen Kategorie D
Aufgrund der derzeitigen weltweiten Gefahrenlage durch Corona wurden weitere Rahmenbedungen für die Beantragung auf eine Visum D durch die deutschen Behörden erlassen. Es wird ein Dringlichkeitsnachweis gefordert. Für die Bearbeitung eines Visumsantrags legen Sie bitte eine Erklärung des zukünftigen Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht, dass die Anwesenheit dieser Schlüsselkraft in Deutschland wirtschaftlich notwendig ist und weder durch Arbeit aus dem Ausland ersetzt noch aufgeschoben werden kann.
Die wirtschaftliche Notwendigkeit ergibt sich aus den wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu anderen Ländern und/oder dem Binnenmarkt. Außerdem muss der zukünftige Arbeitgeber explizit die möglichen Nachteile aufzeigen, die dem Unternehmen entstehen würden, wenn er die Schlüsselkraft nicht einstellen würde. Die entsprechende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers muss mit dem Visaantrag eingereicht werden.
Für Informationen und Unterstützung im Zuge der Fachkräfte-Einwanderung stehen wir wie gewohnt jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an: +49-5473/95 888 50 oder schreiben Sie uns: immigration@moves-consulting.com.