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UPDATE! ÖSTERREICH AUFENTHALTS- UND ARBEITSERLAUBNIS

23.03.2020  |  

Die österreichischen Behörden haben im Rahmen von COVID-19 neue Verfahren für Einwanderungsprozesse veröffentlicht.

Die Einwanderungsverfahren werden in Österreich unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt auch wenn der Parteienverkehr eingestellt ist.


MOVES Consulting Ihr Spezialist für Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, Global Mobility & Relocation Management:

Wir sind legitimiert und spezialisiert auf die Entgegennahme, Erstellung und Einreichung von Anträgen auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Sie und Ihre Mitarbeiter! 

Eine E-Mail an uns genügt, damit wir für Sie aktiv werden können! Unser Team von derzeit 5 Personen steht für Sie bereit! 

Wir haben vor 10 Tagen unser Remote Office für Sie eingerichtet und stehen Ihnen per Telefon und E-Mail jederzeit zur Verfügung

Erstanträge die in Österreich beantragt werden

  • Wenn für den Erstantrag noch Unterlagen nachgereicht werden müssen, kann dies
  • derzeit nur per E-Mail oder Post erfolgen.

Personen mit Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in Österreich

  • Wenn eine Person einen Erstantrag gestellt hat und nicht mehr berechtigt ist sich in Österreich aufzuhalten, aber aufgrund der aktuellen Situation nicht ausreisen kann: Muss ein zusätzlicher Antrag gemäß § 21 (3) des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. Dies muss rechtzeitig elektronisch oder per Post erfolgen!
  • Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen:  Anträge auf Verlängerung sind schriftlich per E-Mail oder per Post umgehend bei der Behörde einzureichen!
  • Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis: Man kann dann weiter in Österreich arbeiten, wenn rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Verlängerungsantrag gestellt wird!
  • Wenn man sich derzeit im Ausland befinden und aufgrund der momentanen Situation nicht nach Österreich zurückkehren kann: Dringend einen Verlängerungsantrag per E-Mail oder Post an die Behörden in Österreich. Wenn eine Aufenthaltsgenehmigung bereits abgelaufen ist, muss umgehend die zuständige österreichische Botschaft oder Konsulat kontaktiert werden.

a+b+c+d

Mit einem rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung ist ein weiterer Aufenthalt in Österreich legal und ein Strafverfahren wird nicht eingeleitet. Wenn die Behörden wieder den normalen Parteienverkehr anbieten, werden Termine für den erforderlichen persönlichen Besuch (Abnahme von Fingerabdrücken und Vorlage von Dokumenten) vereinbart.

Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung

  • Die Zusendung und Abholung der Aufenthaltstitel wird unter bestimmten Bedingungen per eingeschriebener Post und in Einzelfällen sogar persönlich weiter möglich sein. Fragen werden telefonisch oder schriftlich (per E-Mail oder Post) beantwortet.

Erstanträge die bei den österreichischen Auslandsvertretungen beantragt werden

  • Falls für den Erstantrag noch Unterlagen nachgereicht werden müssen, kann dies derzeit nur per E-Mail oder Post erfolgen.

Visum D für die Aufenthaltserlaubnis 

  • Es kann zu Verzögerungen kommen bevor der Parteienverkehr wieder aufgenommen wird.
  • Die österreichischen Auslandsvertretungen beantworten Anfragen telefonisch oder per E-Mail.

 Visum D für die Einreise nach Österreich bereits erhalten

  • Mit dem Stand vom 18.3.2020 17.00 Uhr ist unter Beachtung der erforderlichen medizinischen Nachweise die Einreise nach Österreich weiterhin möglich. Aufgrund der aktuellen Situation wird dringend empfohlen die Notwendigkeit von Reisen sorgfältig abzuwägen.

Wir stehen in ständigem Kontakt mit den Behörden.


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Relevant and useful link:

https://www.bmi.gv.at/302/

 

 

  

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