Was Sie tun können, wenn das nationale Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU Ihres Mitarbeiters bald abläuft und die Ausländerbehörde geschlossen oder nicht erreichbar ist?
Folgende Szenarien sind möglich:
Einreise von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern mit einem nationalen Visum
Sie haben bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragt und sind bereits in die Bundesrepublik eingereist? In diesem Fall müssen Sie innerhalb der Gültigkeit des nationalen Visums den entsprechenden Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, etc.) bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Wird der Aufenthaltstitel rechtzeitig innerhalb der Gültigkeit des Visums beantragt, tritt nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG die sogenannte Fiktionswirkung ein. Das bedeutet, dass der bisherige Aufenthaltstitel (nationales Visum) vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt.
Sollten Sie beispielsweise ein Visum zum Zweck der Beschäftigung haben, gilt dieses inklusive der Erlaubnis zur Beschäftigung weiter, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat. Ihr Aufenthalt bleibt legal und Sie können weiterhin arbeiten.
Einreise von Staatsangehörigen aus „Best-Friends“-Staaten (ohne nationales Visum)
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können ohne ein Visum einreisen und direkt in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel beantragen.
Wird der Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt, gilt nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Reisen Sie zum Beispiel als australische Staatsangehörige ohne ein nationales Visum zum Zweck der Beschäftigung ein, bleibt Ihr Aufenthalt nach der Antragstellung legal, Sie dürfen jedoch erst mit der Arbeit beginnen, wenn die Ausländerbehörde positiv über Ihren Antrag entschieden hat.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU
Wenn Sie schon eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU haben, müssen Sie vor Ablauf deren Gültigkeit bei der Ausländerbehörde die Verlängerung beantragen.
Wird die Verlängerung rechtzeitig beantragt, tritt auch hier nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG die Fiktionswirkung ein. Das bedeutet, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt.
Wie stelle ich den Antrag?
Die meisten Ausländerbehörden sind im Augenblick geschlossen, es werden keine Termine vergeben und auf Anrufe und E-Mails wird nicht reagiert. Eine einheitliche Regelung, wie mit dieser Ausnahmesituation bei den Behörden verfahren wird, gibt es nicht.
Für Sie ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, um Ihre Aufenthaltsrechte zu sichern.
Ein Antrag muss nicht persönlich vor Ort bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Es ist ausreichend, wenn Sie den Antrag schriftlich stellen. Hier genügt ein Schreiben, aus dem Ihr Wille hervorgeht, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern möchten. Unterlagen (Arbeitsvertrag, Krankenversicherungsnachweis, Heiratsurkunde etc.) können auch nachgereicht werden.
Das Schreiben kann per E-Mail, Brief oder Fax an die Ausländerbehörde gesendet werden. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Zugang des Schreibens bei der Behörde nachweisen können.
Gerne übernehmen wir die Antragstellung für Sie. Sie können dann sicher sein, dass der Antrag korrekt gestellt wurde und Ihr Aufenthalt gesichert ist. Das erlaubt Ihnen, sich auf die im Augenblick relevanten Dinge zu konzentrieren. Wenn dies erwünscht ist, beraten und begleiten wir Sie selbstverständlich auch während des gesamten aufenthaltsrechtlichen Verfahrens.
Wir sind auch weiterhin per Telefon, Mail und Videokonferenz für Sie erreichbar.
Bleiben Sie gesund!
Ihre
Kornelia Epping
Hier können Sie uns auch in Zeiten der Krise stets erreichen: immigration@moves-consulting.com oder +43 (0)664 420 55 96