Informationen für britische Staatsangehörige und ihre Familien zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehörige und deren Familienangehöriger in Deutschland.
Hier finden Sie möglichst prägnante Antworten auf die wichtigsten Fragen, die auf die meisten Fälle zutreffen. Für individuelle, den Einzelfall betreffende Situationen wenden Sie sich bitte an unsere Experten für Immigration für Ihren persönlichen Beratungstermin.
Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:
- Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.
- Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also "eingefroren".
Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
- Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.
Was gilt für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen wollen?
Ab dem 1. Januar 2021 werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind und in die Europäische Union und den Schengen-Raum (zu dem Deutschland gehört) einreisen, wie Drittstaatsangehörige behandelt und daher an den Grenzen des Schengen-Raums eingehend kontrolliert. Spezielle Informationen zu Visa für britische Staatsangehörige stellt das Auswärtige Amt zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zur Einwanderung nach Deutschland erhalten Sie gerne von unseren Immigrations-Experten.
Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, erhalten Sie dieses Dokument im "Scheckkartenformat", das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist:
Was passiert bei der Ausländerbehörde?
Die Ausländerbehörde überprüft Ihre Identität und stellt das neue Aufenthaltsdokument aus. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Pass, den Sie im Original vorlegen müssen. Außerdem müssen Sie ein biometrisches Lichtbild mitbringen. Das neue Aufenthaltsdokument wird - ähnlich wie Pässe und Ausweise - zentral bei der Bundesdruckerei angefertigt. Sie bekommen es daher nicht gleich bei Ihrem ersten Termin bei der Ausländerbehörde ausgehändigt.
Die Ausländerbehörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 und weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente geeignet, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten.
In Einzelfällen darf die Ausländerbehörde auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind.
Ihre Ausländerbehörde wird Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen. Sie werden keine plötzliche negative Entscheidung erhalten, sondern erfahren, was Sie tun können, um Ihre Rechte geltend zu machen.