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Podcast Episode 3 - Die 90 Tage Regel

12.12.2022  |  Application, European Visas, Helpful, Relocation Information

90 Tage befristeter Visafreier Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Vielleicht haben Sie es selbst schon erlebt? Oder sie haben Mitarbeiter, der/die es erlebt haben, oder kennen jemanden, der es erlebt hat: ein Angehöriger eines Drittstaates (also eines Staates, der sich außerhalb der EU befindet),
und berechtigt sich ohne Visum in Deutschland oder Österreich aufzuhalten, reist bei uns ein, stellt im Inland einen Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, und wird nach 90 Tagen zur Ausreise gezwungen.

Wie kann das passieren? Und wie geht man am besten damit um?

Die visumsbefreite Einreise von Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum ist durch bilaterale Vereinbarungen der EU Länder mit Nicht-Schengen-Ländern geregelt. Die Aufenthaltsdauer für eine solche Einreise beträgt im Allgemeinen 90 Tage pro 180 Tage, wobei als Aufenthaltsraum der gesamte Schengen-Raum angesehen wird.

Antragstellung auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Blue Card EU, Rot-Weiß-Rot Karte) im Inland

Wenn nun nach der Einreise aus einem Drittstaat um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich z.B. ersucht wird, kann es durchaus vorkommen, dass die zuständige Einwanderungsbehörde die Bewilligung in diesem Zeitraum – nämlich den 90 Tagen - nicht erfolgreich abschließen kann. Einer der häufigsten Gründe für derartige Verzögerungen sind unvollständige Dokumente, die nachgereicht werden müssen.

In diesem Fall hat das sehr unangenehme Konsequenzen, denn:

Läuft die 90-Tage Frist im Inland ab, dann heißt es für die betroffene Person: zurück ins Heimatland reisen. Eine Ausreise aus dem Schengen-Raum in ein Nicht-EU Land - wie zum Beispiel Kroatien, die Türkei oder Großbritannien - reicht NICHT aus, wenn die 90-Tage Frist im Inland bereits abgelaufen ist. Das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich betonen - diese Lücke im Verfahren wurde erst kürzlich geschlossen, und ist noch nicht ausreichend weit genug bekannt.

Nach Ablauf der 90-Tage Frist müssen Drittstaatsangehörige also in ihr Heimatland zurückreisen, von wo aus dann auf Einladung der Einwanderungsbehörde ein Visum zur erneuten Einreise und In-Empfangnahme des Aufenthaltstitels beantragt werden muss. Was das bedeutet, und welche Belastung es für die betroffenen Personen darstellt, kann man sich als Unbeteiligter gar nicht so richtig vorstellen. Ich habe solche Situationen mit meinen Kunden gemeinsam durchlebt, und die Emotionen, die da hochkommen, haben mich auch deshalb nur schwer wieder losgelassen, weil es manchmal eben nur an so „Kleinigkeiten“ – unter Anführungszeichen – wie einer um wenige Tage abgelaufenen visafreien Aufenthaltsfrist.

Ein spezielles Erlebnis hatte in diesem Zusammenhang ein australisches Pärchen:

Der Ehemann war als Expat nach Österreich entsendet worden. Man hatte für ihn über eine andere Agentur eine RWR Karte – das österreichische kriteriengeleitete Einwanderungsformat für qualifizierte Schlüsselkräfte – beantragt. Seine Frau hatte als Familienangehörige einen Anspruch auf eine RWR Karte plus. Meine Agentur MOVES Consulting war zur Unterstützung beauftragt worden, und sollte für Dinge wie Wohnung und Anmeldung sorgen.

Das australische Pärchen wollte nun eine Woche bis 10 Tage Urlaub in Spanien machen, während die Anträge in der Einwanderungsbehörde in Bearbeitung waren.
Sie hatten ausdrücklich vor der Reise bei der betreuenden Agentur angefragt, mit folgenden Worten: “Wir sind derzeit auf visafreiem Status in Europa. Können wir verreisen und reichen die visafreien Tage für unsere Rückkehr und das Abwarten der behördlichen Genehmigung unserer RWR Karten?“
Der Agent meinte: „Ja, Sie können mit aller Ruhe verreisen. Sie können auf die Bewilligung ihrer Anträge warten, da sie sich außerhalb Österreichs aufhalten werden, nämlich in Spanien.“

Gesagt, Getan. Man verreiste nach Spanien.
4 Tage später allerdings bekam der Ehemann einen Anruf auf sein Mobiltelefon, der da lautete: „Ihre Frau muss aus dem Schengen-Gebiet ausreisen, da sie alle visafreien Tage verbraucht hat.“

Eine Katastrophe, wie Sie sich vorstellen können. Wie konnte das nur passieren, nach all der gewissenhaften Vorbereitung?

Im vorliegenden Fall ergab sich das Problem dadurch, dass die betreuende Agentur noch nicht erfahren genug auf dem Gebiet „Einwanderung“ war. Die bereits dargestellte Problematik des Schengen-Raumes war dem betreffenden Agenten einfach nicht bewusst.
Die korrekte Auskunft an das Pärchen hätte lauten sollen: die 90 Tage visafreier Aufenthalt gelten für das gesamte Schengen-Gebiet. Den Antrag in einem EU-Land zu stellen, und dann in ein anderes EU-Land auszureisen, stoppt, wie bereits oben erwähnt, den visafreien Aufenthalt nicht. Nachher ist man halt immer schlauer. Wenn es einen aber nun bereits getroffen hat – was kann man tun?

In diesem konkreten Fall rief der Ehemann bei uns an und fragte nach, was zu tun sei. Ich sagte darauf kurzerhand:

„Wenn Sie Freunde in London haben, dann schicken Sie Ihre Frau auf Shopping- oder Freunde-besuchen-Tour nach Großbritannien. UK ist kein Schengen-Mitglied und Ihre Frau kann sich ein Visum D in der dortigen Österreichischen Botschaft abholen. Ich kümmere mich von Wien aus darum“ – das war mein Versprechen, und ich konnte es halten. 10 Tage später war die Ehefrau mit besagtem Visum wieder zurück in Wien und konnte tags darauf auch bereits ihre Aufenthaltskarte abholen.  

Wie Sie unnötige Kosten und eine Heimreise vermeiden

Um nun aber nochmal auf den praktischen Teil zurückzukommen:

Der beste Rat, den ich Ihnen in dieser Situation geben kann, ist jener, diese 90-Tage Frist so gut wie möglich im Auge zu behalten.
Wenn Ihre Frist noch nicht abgelaufen ist und Sie noch mindestens 2 Resttage übrighaben, dann reisen Sie rechtzeitig aus dem Schengen-Raum in ein europäisches Land aus – beispielsweise nach Kroatien, in die Türkei oder nach Großbritannien.

Von dort können Sie, sobald Sie die Einladung zur Abholung des Aufenthaltstitels haben, problemlos wieder in den Schengen-Raum einreisen, um Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Empfang zu nehmen. Diese Vorgehensweise gilt – wie gesagt – nur dann, wenn die 90-Tage Frist noch nicht abgelaufen ist.

Sie haben zwar auch in diesem Fall den Aufwand und Ärger einer zusätzlichen Reise, und einer verzögerten Abwicklung Ihrer Anliegen, jedoch kann es – je nachdem, welches Land das Herkunftsland Ihres Mitarbeiters, ist – eine große Erleichterung bedeuten, den Kontinent nicht verlassen zu müssen.

Für Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns gerne unter www.moves-consulting.com oder via Email an: office@moves-consulting.com 


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