Den Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung im Inland gestellt und nach 90 Tagen zur Ausreise gezwungen? Was war da passiert?
Drittstaatsangehörige mit dem Recht zum visafreien Aufenthalt in einem Schengen-Staat, dürfen einen Antrag auf Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis im Inland stellen.
Wir hatten in unserer Beratungsagentur in den letzten Wochen wiederholt spezielle Fälle von Klienten, die ihren Antrag im Inland stellen durften. Und doch mussten sie am Ende der 90 visafreien Tage erst ausreisen, um dann nach der Wiedereinreise ihre „Permit“, in diesem Fall in Österreich, ausgehändigt zu bekommen.
Was war da passiert?
EU-weit gilt ein Gesetz, wonach eine Inlands-Antragstellung von Drittstaatlern erlaubt ist, wenn diese eine Nationalität haben, die visafrei einreisen dürfen. Jedes EU-Mitgliedsland hat seine eigenen Vertragspartner. Finden Sie hier unsere Listen der visafreien Länder für Deutschland und für Österreich.
Prinzipiell gilt eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180 Tagen, die ein Reisender sich visafrei in D und AT aufhalten darf. Es gilt dabei der gesamte Schengenraum als Aufenthaltsraum. Von AT nach D zu reisen, um den 90 Tage Zeitraum zu stoppen, reicht also nicht.
Nun passiert es hin und wieder, dass die zuständige Einwanderungsbehörde den Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen und bewilligt bekommt. Dafür gibt es zahlreiche Gründe. Nachforderungen von Dokumenten z.b. verzögern häufig die Bearbeitung.
Dann heißt es: ausreisen aus dem Schengenraum. Bis zum vergangenen Jahr war es möglich, kurz vor Ablauf der 90-Tage Frist nach Kroatien oder nach England auszureisen. Beide Länder sind keine Mitglieder des Schengenraums. Hier haben die Klienten dann für einige Tage auf die Bewilligung ihrer Aufenthaltstitel gewartet, um dann zurückzureisen und den Aufenthaltstitel in Empfang zu nehmen.
War die Visafreie Zeit bereits abgelaufen, konnten die Klienten in einem Land außerhalb des Schengenraumes mit Einladung der Einwanderungsbehörde ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels beantragen und wieder einreisen.
Diese Lücke ist nunmehr geschlossen worden und jeder Antragsteller dessen visafreie Zeit abgelaufen ist, ist gezwungen in das Heimatland zurück zu reisen und dort mit Einladung der Einwanderungsbehörde ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels zu beantragen und wieder zurück z.B. nach Deutschland oder Österreich zu reisen.
Wenn auch Sie berechtigt sind sich visafrei in D oder AT aufzuhalten und planen Ihren Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung im Inland zu stellen, dann achten Sie unbedingt auf die 90 Tage Frist.
Sie haben hier nur 2 Optionen:
Läuft die Frist im Inland ab, müssen Sie zurück in Ihr Heimatland reisen und dort ein Visum D beantragen. Nur mit Visum D darf Ihnen die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ausgehändigt werden.
Haben Sie also noch mind. 2 Resttage übrig, reisen Sie rechtzeitig aus in einen Non-Schengen Staat wie z.B. Kroatien, Türkei, oder Großbritannien (wenn Flüge wieder landen dürfen). Sobald Sie ihre Einladung zur Abholung des Aufenthaltstitels erhalten, können Sie problemlos einreisen und Ihren Aufenthaltstitel persönlich in Empfang nehmen.
Für Fragen zu diesem Beitrag oder zu Einwanderung nach Deutschland oder Österreich allgemein erreichen Sie uns gerne unter www.moves-consulting.com