01.02.2026 | European Visas, Helpful, Jobseeker
Neues Jahr, neue Gesetze: Ab 1. Januar 2026 – Neue Informationspflicht bei der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten
Liebe Kolleginnen und Kollegen, HR-Entscheider und alle, die internationale Teams aufbauen,
seit dem 1.1.2026 gilt eine neue gesetzliche Pflicht für deutsche Arbeitgeber (§ 45c AufenthG). Wenn Sie Fachkräfte aus Drittstaaten von ausserhalb der EU anwerben, müssen Sie diese zwingend über kostenlose Beratungsangebote informieren – insbesondere über die bundesweite Beratungsstelle „Faire Integration“.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick: Wer ist betroffen?
Alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die Drittstaatsangehörige aus dem Ausland rekrutieren
Was muss ich tun?
Hinweis geben auf kostenlose Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, z. B.:
• Arbeitsvertrag
• Lohn & Gehalt
• Urlaub
• Kündigung
• Sozialversicherung
• Anerkennung von Qualifikationen
Wie?
In Textform (E-Mail, Arbeitsvertrag, Brief) mit den aktuellen Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle „Faire Integration“
Bis wann?
Spätestens am ersten Arbeitstag des neuen Mitarbeiters / der neuen Mitarbeiterin
Was passiert bei Verstößen?
Keine direkten Bußgelder – aber die Pflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und sollte ernst genommen werden (Stichwort: gute Unternehmensführung & Vermeidung von späteren Konflikten)
Praktischer Tipp für Ihre Prozesse
Die einfachste Umsetzung: Nehmen Sie einen standardisierten Absatz direkt in Ihren Arbeitsvertrag oder das Angebotsschreiben auf.
Beispiel-Formulierung (anpassen!):
„Wir weisen Sie hiermit auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hin. Die Beratungsstelle unterstützt Sie bei Fragen zu Arbeitsvertrag, Lohn, Urlaub, Kündigung und Sozialversicherung. Kontaktdaten der nächstgelegenen Stelle: [hier einfügen – abrufbar unter faire-integration.de]“
Noch relevant: Bestehende Pflichten, die Sie ohnehin kennen sollten
Nachweisgesetz (§ 2 NachwG): Schriftliche Unterrichtung über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (spätestens 1 Monat nach Beginn)
Zustimmung der BA (§ 39 AufenthG): Prüfung auf vergleichbare Löhne & Arbeitsbedingungen
Meldepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Ausländerbehörde
Kurz gesagt: 2026 bringt für die internationale Rekrutierung etwas mehr Transparenz – und eine gute Gelegenheit, von Anfang an Vertrauen aufzubauen.
Haben Sie die neue Pflicht schon in Ihren Einstellungsprozess integriert? Welche Lösung hat sich bei Ihnen bewährt? Ich freue mich über Erfahrungen und Tipps in den Kommentaren!
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